Paragraph 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
1) Der Verein führt den Namen Flugsportklub „Sturmvogel“ Wr. Neustadt (FSK – St.V., Wr.N.), ist ein Zweigverein des österreichischen Aeroclub Landesverband Niederösterreich und gehört dem ASKÖ Flugsportverband an.
2) Er hat seinen Sitz in Wr. Neustadt und erstreckt seine Tätigkeit auf Wr. Neustadt und Umgebung.
Paragraph 2
Vereinszweck
1) Der Verein FSK Sturmvogel ist ein nicht auf Gewinn gerichteter gemeinnütziger Verein auf demokratischer Grundlage.
2) Der Verein verfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften folgende Zwecke:
a) praktische Flug- und Bautätigkeit,
b) theoretische und praktische Schulung und Weiterbildung,
c) Veranstaltung von Kursen und Vorträgen,
d) Beschickung von Wettbewerben und flugsportlichen Veranstaltungen.
e) Zusammenarbeit mit Vereinen und Körperschaften gleicher Interessen,
f) gesellige Zusammenkünfte.
Paragraph 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und deren Aufbringung
1) Der Vereinszweck wird durch die im Absatz (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.
2) Als ideelle Mittel dienen die Ausbildung von Luftfahrern, Propagierung des Flugsportes durch Presse, Rundfunk und Fernsehen, Vorträge, Versammlungen, Schulungen und Publikationen.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Subventionen und Schenkungen aus öffentlicher oder privater Hand aus dem In-und Ausland
b) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
c) Erträgnisse aus behördlich genehmigten Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen,
d) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und dgl.
4) Die nach (3) aufgebrachten Mittel sind zur Gänze widmungsgemäß zu verwenden. Alle zur Verfügung stehenden Hilfsmittel sind ausschließlich für die Zwecke des FSK „Sturmvogel“ Wr. Neustadt zu verwenden.
Paragraph 4
Arten der Vereinsmitgliedschaft
1) Ordentliche Mitglieder, das sind Personen vom 16. Lebensjahr an, welche den Flugsport praktisch oder theoretisch ausüben und fördernde Mitglieder, welche vom Vorstand zu ordentlichen Mitgliedern ernannt wurden.
2) Gastmitglieder, das sind Personen, welche ein Stimmrecht im österreichischen Aeroclub besitzen.
3) Fördernde Mitglieder, das sind Personen oder Körperschaften, die den Klub einmalig oder jährlich durch finanzielle oder Sachleistungen unterstützen. Die Mindesthöhe wird vom Vorstand festgelegt. Mitglieder gemäß Paragraph 4 (2) und (3) können Körperschaften öffentlichen Rechts und juristische Personen aller Art werden, die an dem FSK „Sturmvogel“ Wr. Neustadt interessiert sind. Daneben können auch physische Personen diese Mitgliedschaft erwerben.
Paragraph 5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme der neuen Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Klubvorstand, der diese einstimmig beschließt und dem das Recht zusteht, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern.
Paragraph 6
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
1) Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Allfällige Gebühren für die Inanspruchnahme der Leistungen können vom Vorstand oder von der Generalversammlung nach allgemeinen Merkmalen, auch für bestimmte Gruppen von Mitgliedern unterschiedlich, festgesetzt werden. Alle Mitglieder des Vereines sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, das aktive und passive Wahlrecht ist den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten.
3) Die Jahresbeiträge sind jeweils im ersten Viertel des Jahres zu entrichten. Ist ein Mitglied mit der Bezahlung der Vereinsbeiträge im Rückstand, so ruhen auf die Dauer der Säumnis seine Rechte aus der Mitgliedschaft.
4) Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die Vereins-Statuten zu beachten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu respektieren. Desgleichen sind alle Mitglieder zur Zahlung der Beitrittsgebühr und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Paragraph 7
Beendigung der Vereinsmitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen als Vereinsmitglied durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei physischen Personen als Vereinsmitglied durch den Tod, ferner bei beiden durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss jedoch dem Vorstand mindestens einen Monat vorher erklärt werden. Ein Anspruch auf bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge besteht nicht.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist. Die Zahlungsverpflichtung für fällig gewordene Mitgliedsbeiträge bleibt unberührt
4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand wegen gröblicher Verletzung der Mitgliederpflichten (siehe Paragraph 6) und wegen ehrenwidrigen Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliederrechte ruhen.
Paragraph 8
Vereinsorgane
1) Als Organe des Vereines fungieren:
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Kontrollorgan,
d) das Schiedsgericht.
Paragraph 9
Generalversammlung
1) Innerhalb des ersten Viertels jeden Jahres treten die ordentlichen Vereinsmitglieder zur ordentlichen Generalversammlung zusammen.
2) eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen nach schriftlicher Einladung an alle ordentlichen Mitglieder stattzufinden
3) Anträge der Mitglieder können nur dann auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens eine Woche vor deren Zusammentritt beim Vorstand schriftlich eingebracht wurden.
4) Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt durch den Obmann mittels schriftlicher Einladung der einzelnen Mitglieder mindestens drei Wochen vor dieser. In der Einladung hat Ort und Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung angeführt zu sein.
5) Der Vorsitz in der Generalversammlung obliegt dem Obmann, bei seiner Verhinderung einem bevollmächtigten Vorstandsmitglied.
6) Gültige Beschlüsse können nur über Anträge gefasst werden, die ordnungsgemäß eingebracht wurden. Ausgenommen sind Anträge des Vorstandes.
7) Die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Mangelt der Generalversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt des Beginnes die Beschlussfähigkeit, so wird auf eine halbe Stunde vertagt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
8) Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse auf Statutenänderung oder Vereinsauflösung bedürfen der 2/3 Mehrheit.
9) Vereinsmitglieder können bei der Generalversammlung nicht vertreten werden. Die Organe juristischer Personen, welche auf Grund ihrer Satzungen vertretungsbefugt sind, bedürfen keiner Vollmacht.
10) Bei jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen; aus diesem müssen insbesonders die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßig Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
Paragraph 10
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses nach Kontrolle und Entlastung des Vorstandes.
2) Beschlussfassung über den Voranschlag.
3) Bestellung und allfällige Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollorganes.
4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder und Gastmitglieder.
5) Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft.
6) Änderung der Vereinsstatuten und Vereinsauflösung.
Paragraph 11
Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Ehrenpräsidenten, sofern die Generalversammlung eine hochverdiente Persönlichkeit dazu bestellt
b) dem Obmann
Der Obmann steht an der Spitze des Vereines FSK „Sturmvogels“ Wr. Neustadt, vertritt diesen nach außen und führt die Geschäfte entweder selbst oder durch einen von ihm bestellten Beauftragten. Der Obmann wird bei seiner Verhinderung durch den Obmann-Stellvertreter oder von einem von ihm bestimmten Vorstandsmitglied in alle Funktionen und Rechten vertreten. Ist der Obmann oder sein Vertreter dauernd verhindert, so hat der Vorstand über die weitere Geschäftsführung einen Beschluss zu fassen.
c) dem Obmann-Stellvertreter
Dieser vertritt den Obmann bei seiner Verhinderung, wenn letzterer kein anderes Vorstandsmitglied bestimmt hat, wie in Punkt a) beschrieben.
d) dem Schriftführer
Dieser führt die Mitgliederliste, statistische Unterlagen aller Art, erledigt den Schriftverkehr, verfasst Protokolle und Verhandlungsschriften.
e) dem Kassier
Dieser verwaltet das Vereinsvermögen nach den Weisungen des Vorstandes, erledigt alle Zahlungen, führt das Inkasso aller Beiträge und Gebühren durch und führt alle diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen.
f) Jedes Vorstandsmitglied kann zur Durchführung seiner Geschäfte Hilfskräfte beim Vorstand anfordern. Dieser ist ermächtigt bei Bedarf mit einfacher Stimmenmehrheit weitere Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren.
g) Zeichnungsberechtigung
Der Schriftverkehr wird vom Obmann oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied und dem Schriftführer gezeichnet, Schriftstücke in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind zusätzlich vom Kassier zu zeichnen.
2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre, endet jedoch frühestens mit der Wahl des neuen Vorstandes durch die Generalversammlung in dem Kalenderjahr, in welchem die zweijährige Amtsperiode abläuft. Ausgenommen davon ist der Ehrenpräsident, für welchen von der Generalversammlung eine längere Amtsdauer beschlossen werden kann. Ausscheidende oder frühere Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden.
3) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne VorstandsMitglieder entheben. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder zu entheben, die drei aufeinanderfolgende Sitzungen unentschuldigt versäumt haben.
4) Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Dieser wird nach Bestellung des Nachfolgers wirksam. Die Rücktrittserklärung ist dem Vorstand, im Falle eines Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung einzureichen.
5) Dem Vorstand steht das Recht zu, an Stelle vorzeitig ausscheidender Vorstandsmitglieder für seine Amtsdauer ordentliche Vereinsmitglieder zu kooptieren.
6) Der Vorstand soll mindestens viermal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreten. Im Bedarfsfall kann der Obmann jederzeit den Vorstand zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen.
7) Die Einberufung zu den Sitzungen hat der Obmann zeitgerecht und in geeigneter Weise vorzunehmen
8) Der Vorsitz in den Sitzungen obliegt dem Obmann, bei seiner Verhinderung, einem durch ihn bestimmten Vorstandsmitglied.
9) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist nach ordnungsgemäßer Einladung, bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder, gegeben.
10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
11) Über jede Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesonders die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen.
12) Mitglieder des Kontrollorganes sind berechtigt, den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme beizuwohnen.
Paragraph 12
Wahl des Vorstandes und der Kontrolle
1) Der Vorstand und die Kontrolle wird von der Generalversammlung gewählt.
2) Vom Vereinsvorstand werden drei ordentliche Vereinsmitglieder zum Wahlkomitee ernannt, wovon eines den Vorsitz führt.
3) Das Wahlkomitee sammelt die eingehenden Vorschläge, welche bis 8 Tage vor der GeneralVersammlung von jedem ordentlichen Mitglied eingebracht werden können. Danach erstellt das Wahlkomitee einen Wahlvorschlag von mindestens je zwei Personen je Vorstandsmitglied, wobei die in den eingegangenen Wahlvorschlägen genannten Personen zu berücksichtigen sind.
4) In den Wahlvorschlag kann jederzeit von allen ordentlichen Mitgliedern beim Leiter des Komitees Einsicht genommen werden und bis drei Tage vor der Hauptversammlung Einspruch hierzu erhoben werden. Das Komitee kann bis 24 Stunden vor der Wahl den Wahlvorschlag auf Grund des Einspruches abändern. Das Wahlkomitee hat hierüber ein Protokoll zu führen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
5) Wahlvorgang: Die Wahl kann geheim oder durch Akklamation erfolgen. Die Wahl des Obmannes erfolgt in einem Wahlgang, ebenso die des Ehrenpräsidenten. Der Obmann-Stellvertreter, Schriftführer und Kassier können sowohl in einem Wahlgang oder einzeln gewählt werden. In einem weiteren Wahlgang wird die Kontrolle gewählt.
6) Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit (Paragraph 9, Punkt 8). Es kann nur aus dem Wahlvorschlag gewählt werden, anderslautende Stimmen sind ungültig.
Paragraph 13
Aufgaben des Vereinsvorstandes
1) Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetzte, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Generalversammlung. Insbesondere fallen ihm folgende Aufgaben zu:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Tätigkeitsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) die Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung,
d) Verwaltung des Vereinseigentums,
e) Aufnahmen, Ausschluss und Streichungen von Vereinsmitgliedern,
f) Vorbereitung und Durchführung eines ordnungsmäßigen Klub-, Flug- und Arbeitsbetriebes.
g) Festlegung aller, nicht der Generalversammlung vorbehaltenen, wirtschaftlichen Belange.
Paragraph 14
Das Kontrollorgan
1) Das Kontrollorgan besteht aus zwei Rechnungsprüfern, welche aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, von der Generalversammlung zu wählen sind.
2) Die Amtsdauer der Rechnungsprüfer beträgt zwei Jahre.
3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines und die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Jeder Rechnungsprüfer ist befugt, jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und Belege des Vereines Einsicht zu nehmen sowie Aufklärung zu verlangen. Er hat über seine Feststellungen dem Vorstand und der Generalversammlung zu berichten.
Paragraph 15
Das Schiedsgericht
1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsleben entscheidet ein Schiedsgericht.
2) Dieses setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Zwei sind innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Frist von beiden Seiten namhaft zu machen und diese wählen aus dem Verein ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen, wobei subsidiär die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Schiedsgerichtsverfahren anzuwenden sind. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
Paragraph 16
Auflösung des Vereines
1) Die freiwillige Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung.
2) Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabengesetz zu verwenden.
3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.